Satzung
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des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereines e.V.
Nürtingen und Umgebung. Beschlossen in der Mitgliederversammlung
vom 27.02.1997, 10.10.2000, 15.11.2007 bzw. 14.04.2010.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer führt den
Namen „Haus & Grund Nürtingen“ und hat seinen Sitz in Nürtingen.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des
Landesverbandes Württembergischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer e.V. in Stuttgart.
§ 2 Aufgaben des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte
Zwecke“ i.S.d. §§ 51 ff. AO.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aufgabe
verwirklicht, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und
der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Der Verein hat vor allem seine
Mitglie-der zu informieren, zu beraten und zu betreuen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere
befugt, den örtlichen Zusammenschluß aller Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer von Nürtingen und Umgebung zu fördern und
Einrichtungen für die Beratung und Betreuung der Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer zu unterhalten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vereinsbeirat kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a
Einkommenssteuergesetz beschließen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische
Person werden, der das Eigentum oder ein sonstiges dingliches
Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und
deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück
innerhalb des Vereinsbereichs oder den umliegenden Orten gelegen
ist.
Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei
Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich
Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft
erwerben.
Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können
volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren
Ehegatten aufgenommen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in
hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist nur
zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein
durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.“
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch
entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein,
insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluß, werden
durch den Austritt nicht berührt.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den
Tod; bei juristischen Personen mit dem Abschluß des
Liquidationsverfahrens.
§ 7 Ausschluß von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nach Anhörung des
Auszuschließenden durch den Vereinsvorstand erfolgen:
a) bei grober Verletzung der Satzung des Vereines
b) wegen Bestrebungen oder Maßnahmen, die gegen die
Interessen des Vereins oder die gemeinsamen Interessen des Haus-
und Grundeigentums verstoßen
c) wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz
vorangegangener zweimaliger Mahnung
d) aus einem sonstigen wichtigen Grunde, insbesondere bei
Schädigung des Ansehens der Organisation in der Öffentlichkeit.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu.
Mit dem Ausschluß erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen
des Vereines.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind berechtigt, die
Einrichtungen des Vereines zu benutzen, an den Versammlungen und
Kundgebungen des Vereines teilzunehmen und den Rat und die
Unterstützung des Vereines in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die
gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentums wahrzunehmen, zu fördern und den Verein bei der
Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 10 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den
Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu
Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Das
Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge durch
Bankeinzug erhoben werden können.
§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vereinsvorstand,
3) der Vereinsbeirat.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird
vom Vorsitzenden einberufen.
2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die
Einberufungsfrist erfolgt durch Veröffentlichung in der
örtlichen Tageszeitung oder durch Anschreiben an jedes Mitglied.
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl und Abberufung des Vereinsvorstandes sowie des
Vereinsbeirates.
b) Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) Erteilung der Entlastung des Vereinsvorstands und des
Beirates,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Benennung von Kassenprüfern,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und
g) Satzungsänderungen.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem
Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Beschließt der Vereinsbeirat die Abhaltung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung oder wird dies von
mindestens 10% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von
Gründen verlangt, so ist der Vereinsvorsitzende zur Einberufung
verpflichtet.
Für die Einberufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche,
die in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann.
§ 15 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine
Woche zuvor beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 16 Abstimmung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende, bei dessen
Nichtanwesenheit sein Stellvertreter.
2. Alle Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Die Abstimmung
erfolgt offen, wenn niemand widerspricht.
3. Sofern bei einer Wahl nicht die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einem Bewerber zufällt, findet Stichwahl zwischen den
beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt.
Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen
den beiden Bewerbern das Los.
4. Zur Abberufung des Vereinsvorstandes und von
Beiratsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der an der
Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 17 Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und sein Stellvertreter. Jeder kann den Verein allein vertreten.
2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der
Wahlzeit bleibt er im Amt bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl.
3. Dem Vereinsvorstand obliegt die gesamte Leitung des
Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann im
Einvernehmen mit dem Beirat zur Erledigung bestimmter Aufgaben
Mitarbeiter berufen oder Ausschüsse einsetzen.
4. Der Stellvertreter ist vereinsintern verpflichtet, nur im
Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle tätig
zu werden.
§ 18 Der Vereinsbeirat
Der Vereinsbeirat unterstützt den Vereinsvorstand. Er ist in
allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören.
Er besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, die jeweils von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Auch die Zahl der
Beiratsmitglieder bestimmt im Einzelfall die
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Die Beiratsmitglieder werden ebenfalls jeweils auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Falls während einer Wahlperiode
einzelne Beiratsmitglieder nachgezählt werden, gilt deren
Wahlzeit bis zum Ablauf der Wahlzeit des ausgeschiedenen
Beiratsmitgliedes.
Die Sitzungen des Beirates werden vom Vereinsvorsitzenden
oder von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Beiratsmitglieder erforderlich.
Die Namen des Vereinsvorstandes und der Beiratsmitglieder
sind dem Landesverband Haus & Grund Württemberg jeweils
mitzuteilen. Dem Verband wird auch eine Verbandssatzung
zugeleitet.
Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung sind in
einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom
Vereinsvorstand zu unterzeichnen ist.
§ 19 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf
Antrag des Vereinsvorsitzenden oder von mindestens 10% der
Mitglieder mit ¾ Mehrheit der in der Versammlung anwesenden
Mitglieder erfolgen.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des
Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der
Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß
erfordert die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder und
einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt
innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen mit ¾ Mehrheit die Auflösung des Vereines
beschließen kann.
3. Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereines
beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des
Vereinsvermögens Beschluß zu fassen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 21 Schlichtung von Streitigkeiten
Die Mitglieder des Vereines sowie Organe des Vereines sind
ver-pflichtet, bei Streitigkeiten, Anfechtungen und sonstigen
Auseinandersetzungen ein Schiedsgericht des Vereines anzurufen
und dieses zu bitten, den Streit zu schlichten und bei
erfolglosem Schlichtungsversuch als Schiedsgericht zu
entscheiden.
Entscheidet das Schiedsgericht über Streitigkeiten, kann jede
der streitenden Parteien einen Beisitzer benennen. Das
Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird vom
Vereinsvorstand und dem Beirat benannt. Sind der Vereinsvorstand
oder der Beirat befangen, so wird der Vorsitzende von der
Mitglieder Versammlung gewählt.